Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Das Notfallsanitätergesetz regelt als Bundesgesetz die Ausbildung der Notfallsanitäter/innen. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung können Sie insbesondere die Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die Ausbildung in Lehrrettungswachen und Krankenhäusern ersehen. Zuständig für die Umsetzung sind die Länder, in Bayern ist das Staatsministerium des Innern und für Integration federführend.
Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) als Berater des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hat den Lehrplan für die Berufsfachschulen für Notfallsanitäter erstellt. Sie finden ihn über folgenden Link.
In ihrer Ausbildung erlernen Notfallsanitäter die Medikamentengabe und Durchführung heilkundlicher Maßnahmen. Das Kompetenzniveau leitet sich aus dem Lehrplan ab.
Zur Vermeidung einer Verschlechterung der Situation der Patienten bei einem lebensbedrohlichen Zustand oder wenn wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) NotSanG) erfolgen eigentliche einem Arzt vorbehaltene heilkundliche Maßnahmen und Medikamentengaben durch den Notfallsanitäter rechtlich im rechtfertigenden Notstand.
Die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen und der Medikamentengabe liegt dabei jeweils in der individuellen Verantwortung des Handelnden. Die anschließende Versorgung erfolgt immer als Notarzteinsatz (primär- oder nachalarmiert). Für diese Maßnahmen und Medikamentengaben bestehen seit Beginn der Ausbildung in den Notfallsanitäterschulen bayernweit einheitliche und einstimmig konsentierte Empfehlungen der ÄLRD Bayern entsprechend dem erworbenen Kompetenzniveau der Notfallsanitäter.
UPDATE März 2018
Mit Schulabschluss der ersten Notfallsanitäter wurde die Empfehlung der ÄLRD Bayern zu den sog. 1c)-Maßnahmen evaluiert. Die Forderung des Gesetzes "Beherrschen" der Maßnahme Nadel- und Punktionscricothyreotomie erscheint in der Breite der Anwender nicht umsetzbar. Sie wurde nach einstimmigem Beschluss der ÄLRD Bayern aus dem Katalog der Empfehlungen entfernt.
Das NotSanG beschreibt in § 4 Abs. 2 Nr. 2c) als weiteres Ausbildungsziel "eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden."
Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) legt in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 als Aufgabe der ÄLRD fest, diese "[?] sollen dabei [?] für ihren Rettungsdienstbereich Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter delegieren, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern."
Weiterführende Unterlagen:
- 1c-Maßnahmen Maßnahmenkatalog
- 1c-Maßnahmen Checklisten
- 2c-Maßnahmen Präambel
- 2c-Maßnahmen Algorithmen
- 2c-Maßnahmen Medikamente